Caritas-Stift Lambertus

ACHTUNG: Bitte beachten Sie die Informationen und Änderungen zum Schutz vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus.

Das Caritas-Stift Lambertus ist eine Einrichtung der Altenhilfe zur stationären und kurzzeitigen Betreuung und hat eine lange Tradition in der Sorge um alte und kranke Menschen. 

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

Hygiene- und Besuchskonzept für das Caritas Stift Lambertus, Stand: 6.  April 2022

Hiermit teilen wir Ihnen aktuell gültige Regelungen mit. 

  1. Besucher:innen haben eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil –zu tragen. Für vollständig geimpfte und genesene Besucherinnen und Besucher (§ 22a Absatz 1 IfSG) entfällt die Maskenpflicht in der konkreten Besuchssituation in den Räumen der Bewohnerinnen und Bewohner und den Aufenthaltsräumen. Für Beschäftigte richtet sich die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine Maske zu tragen, nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben. Daher ist bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Metern zu anderen Personen eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen. Bewohner:innen sollen außerhalb des eigenen Zimmers soweit gesundheitlich möglich eine medizinische Maske tragen und zu anderen Personen möglichst einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Für vollständig geimpfte und genesene Bewohner:innen entfällt die Maskenpflicht, soweit kein direkter Kontakt mit nicht vollständig geimpften oder genesenen Bewohnerinnen und Bewohnern besteht.
     
  2. Alle Bewohner:innen haben das Recht, täglich zeitlich unbeschränkt Besuch zu erhalten. Die Zahl der Besucher:innen ist nicht beschränkt. Besucher:innen dürfen die Einrichtung nur betreten, wenn eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf, vorliegt. Bei Besucher:innen ist bei jedem Besuch ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen) einschließlich Temperaturmessung durchzuführen.
     
  3. Der Zutritt ist ebenfalls zu versagen, wenn ein nach dem Testkonzept der Pflegeeinrichtung zusätzlich zum Kurzscreening durchgeführter PoC-Test positiv ausgefallen ist, ausgenommen ist die Begleitung Sterbender.
  4. Bewohner:innen und Mitarbeiter:innen sind dreimal in der Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen. Die Testpflicht entfällt für geimpfte Bewohner:innen, deren letzte erforderliche Impfdosis nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, die mindestens 14 Tage zurückliegt. Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohner:innen. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis sechs Monate zurückliegt, ist der Nachweis einer mindestens 14 Tage zurückliegenden Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt. Die Testpflicht entfällt für vollständig geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner. Die Testpflicht entfällt ebenfalls für als genesen geltende Bewohnerinnen und Bewohner. Falls die dem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) länger als 90 Tage zurückliegt, ist der Nachweis der anschließenden Verabreichung einer Impfdosis erforderlich, damit die Testpflicht entfällt. Bewohnerinnen und Bewohnern, für die die Testpflicht entfällt, sind wöchentliche Tests anzubieten.
     
  5. Ein Coronaschnelltest ist bei Bewohner:innen ebenso wie bei Beschäftigten zudem immer dann vorzunehmen, wenn bei einem Symptommonitoring unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden.
     
  6. Bei Neu- oder Wiederaufnahmen ist eine PCR-Testung der aufzunehmenden Person, die nicht geimpft ist oder deren letzte erforderliche Impfdosis länger als sechs Monate zurückliegt und die keine Auffrischungsimpfung erhalten hat oder bei der die einem Genesenennachweis zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis länger als sechs Monate zurückliegt, vor Entlassung im Krankenhaus durchzuführen. Das Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Neu- oder Wiederaufnahme in die vollstationäre Einrichtung nicht älter als 24 Stunden sein. Die neu- oder wiederaufgenommene Person ist am sechsten Tag nach der Aufnahme durch Coronaschnelltest zu testen.
     
  7. Für geimpfte und genesene Bewohner:innen entfällt die Maskenpflicht und das Abstandsgebot untereinander. Die Pflicht zum Tragen einer Maske entfällt für die Bewohner:innen bei kontaktarmen Angeboten im Freien.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 


Der Abschied aus der eigenen Wohnung fällt den meisten Menschen sehr schwer. Um diesen Schritt zu erleichtern sprechen wir mit Ihnen und Ihrem Angehörigen über Unsicherheiten und Ängste. Wir möchten den Menschen, die bei uns leben, eine Perspektive geben und legen großen Wert auf die Lebensqualität. Unser Ziel ist es ein schönes Zuhause mit ganzheitlicher, auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittener Betreuung zu bieten.

Im Caritas-Stift-Lambertus gibt es Platz für 84 Bewohner*innen. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass auch Haustiere mit einziehen dürfen und auch für die liebsten Möbelstücke und Erinnerungen gibt es einen Platz. 

Das zeichnet uns aus: 

  • Engagiertes Team aus motivierten, freundlichen & sehr gut ausgebildeten Fachkräften
  • Intensive Zusammenarbeit mit Ärzten und Therapeuten
  • Einbeziehung der Angehörigen

Unsere Leistungen für Sie: 

  • 56 Einzel- und 14 Doppelzimmer
  • 8 Kurzzeitpflegeplätze
  • 14 Tagespflegeplätze
  • Großzügiges, gemütliches Wohnzimmer für alle Bewohner*innen
  • Cafeteria
  • Pavillon und Veranstaltungsraum mit Zugang zum Park
  • Spaziergänge und Ruhenischen im hauseigenen Park
  • Wohlfühlbäder
  • Hausinterner Friseur
  • Möglichkeiten der Freizeitgestaltung wie z.B. Ausflüge, Erzählkreise, Gesangsrunde, Gottesdienste, Hauswirtschaftsgruppe, Kino, Konzertbesuche Kino, Meditation u.v.m.

 

Medizinproduktebeauftragte:
Dorothea Kaelberlah (Pflegedienstleitung Caritas-Stift Lambertus) 

Hospiz- und Palliativkooperationen:

  • Für eine verbesserte palliativmedizinisch und -pflegerische Versorgung arbeitet das Caritas-Stift Lambertus als Mitglied im „Netzwerk Palliativmedizin Essen“ mit der SAPV der Kliniken Essen Mitte zusammen.
  • Seit Oktober 2016 besteht ein Kooperationsvertrag mit dem ambulanten Hospizdienst des Alfried Krupp Krankenhauses.

Kooperationsverträge mit Ärzten:
Dr. Memar-Baschi http://www.hnoaerzte-essen.de/drs_baschi.html
Praxis Dr. Maria Inarejo: www.inarejo.de
Gemeinschaftspraxis Ruhr, Fr. Dr. Dyck, www.praxis-ruhr.de
Zahnarzt Dr.Große-Büning: https://www.za-grosse-buening.de/
Zahnarzt Dr. Neuhaus: https://www.zahnarzt-kupferdreh.de/
Hausarzt-Praxis Schax/Aleynischenko https://hausarztpraxis-rellinghausen.de

Das Caritas-Stift Lambertus ist zertifiziert mit dem Hygienesiegel der Stadt Essen:
 

 

 

Kontakt
Caritas-Stift Lambertus
Am Glockenberg 34
45134 Essen

+49 201-43514-0
lambertus@cse.ruhr

Verwaltung 
0201-43514-0 

Pflegedienstleitung
0201-43514-0 


Kontakt Ansprechpartner/-in

Marcus Reuß
Pflegedienstleitung

marcus.reuss@cse.ruhr


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